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Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich absetzbar!

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2013 (AZ 5 K 2157/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke, also z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate, ohne ärztliche Verordnung nicht als sogenannte `außergewöhnliche Belastungen´ steuerlich geltend gemacht werden können.

Der Kläger hatte versucht, in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Medikamente als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend zu machen und führten dazu aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerzmittel, Erkältungsmittel und Grippemittel.

Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war, die übrigen Kosten erkannte das Finanzamt nicht an.

Einspruchsverfahren und Klageverfahren blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen `formalisiert´ hätten nachweisen müssen. Denn - so das Finanzgericht - dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausdrücklich angeordnet. Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Diese Vorschrift sei zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei. Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) entsprochen habe.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

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