Medikamente
für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht
steuerlich absetzbar!
Mit inzwischen
rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2013 (AZ 5 K 2157/12) hat
das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für
die Hausapotheke, also z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate,
ohne ärztliche Verordnung nicht als sogenannte `außergewöhnliche
Belastungen´ steuerlich geltend gemacht werden können.
Der Kläger
hatte versucht, in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen
für Medikamente als außergewöhnliche Belastungen nach
§ 33 EStG geltend zu machen und führten dazu aus, viele
Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben,
obwohl sie notwendig seien. Dies gelte auch für vorbeugende Medikamente
wie Schmerzmittel, Erkältungsmittel und Grippemittel.
Das Finanzamt
berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche
Verordnung vorgelegt worden war, die übrigen Kosten erkannte
das Finanzamt nicht an.
Einspruchsverfahren
und Klageverfahren blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht vertrat
die Auffassung, dass der Kläger die Zwangsläufigkeit der
streitigen Aufwendungen `formalisiert´ hätten nachweisen
müssen. Denn - so das Finanzgericht - dies sei in § 64 Abs.
1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausdrücklich
angeordnet. Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit
von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes
oder Heilpraktikers zu führen. Diese Vorschrift sei zwar erst
mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG)
2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet
worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei. Die
rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit
sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden,
denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt,
wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes (BFH) entsprochen habe.
Quelle:
FG Rheinland-Pfalz