Dirk Hettwer

Steuerberater in Verl

 
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Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Steuern: Eine vorschnelle Rückkehr zur Kleinunternehmerreglung sollte insbesondere bei dachintegrierten PV-Anlagen gut überlegt sein!

Hausbesitzer mit einer PV-Anlage lieben die Sonne, weil sich der Sonnenschein bei ihnen finanziell positiv auswirkt. Viele Besitzer einer PV-Anlage produzieren mit ihrer Solaranlage mehr Strom als sie selbst verbrauchen und speisen den Überschuss darum in das öffentliche Stromnetz ein, wofür sie eine `Einspeisevergütung erhalten, für die sich aber auch der Fiskus interessiert.

Mit Einspeisen des Stroms in das öffentliche Netz gegen ein Entgelt wird ein PV-Anlagenbesitzer zum Unternehmer und muß daher umsatzsteuerliche Fragen beachten. Da das eingenommene Entgelt für den eingespeisten Strom in den meisten Fällen aber nur gering ist, besteht die Möglichkeit, die `Kleinunternehmerregelung´ zu wählen. Hintergrund: Bei Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Vorjahresumsatz EU 17.500 und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich EU 50.000 nicht übersteigt.

Viele Solaranlagenbesitzer verzichten jedoch auf diese Kleinunternehmerregelung, weil man die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Solaranlage dann beim Finanzamt geltend machen kann, d.h. der PV-Anlagenbesitzer wird dann behandelt wie ein normaler Unternehmer, er ist an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden. Nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist wollen viele Steuerzahler dann möglichst schnell in die Kleinunternehmerregelung zurückwechseln, berichtet der Bund der Steuerzahler, um die aufwendigen Pflichten im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung loszuwerden.

Hier ist aber Vorsicht geboten. Bei Gebäuden beträgt die Berichtigung für die Umsatzsteuer nämlich zehn Jahre!

Besitzer einer dachintegrierten PV-Anlage, die in die Baumasse des Gebäudes übergeht, sollten diese zehn Jahre abwarten, bis man zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, denn andernfalls wird der aus dem Kauf der Solaranlage geltend gemachte Vorsteuerabzug anteilig rückgängig gemacht und der Steuerzahler zahlt ggf. ordentlich nach!

Bei aufdach-installierten PV-Anlagen, die nicht als Gebäudebestandteil gelten, besteht diese Gefahr nicht. Hier beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum nur fünf Jahre und entspricht damit ohnehin der vorgenannten Bindungsfrist.

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