Photovoltaikanlagen
(PV-Anlagen) und Steuern: Eine vorschnelle Rückkehr zur Kleinunternehmerreglung
sollte insbesondere bei dachintegrierten PV-Anlagen gut überlegt
sein!
Hausbesitzer mit einer PV-Anlage lieben die Sonne, weil sich der Sonnenschein
bei ihnen finanziell positiv auswirkt. Viele Besitzer einer PV-Anlage
produzieren mit ihrer Solaranlage mehr Strom als sie selbst verbrauchen
und speisen den Überschuss darum in das öffentliche Stromnetz
ein, wofür sie eine `Einspeisevergütung erhalten, für
die sich aber auch der Fiskus interessiert.
Mit Einspeisen
des Stroms in das öffentliche Netz gegen ein Entgelt wird ein
PV-Anlagenbesitzer zum Unternehmer und muß daher umsatzsteuerliche
Fragen beachten. Da das eingenommene Entgelt für den eingespeisten
Strom in den meisten Fällen aber nur gering ist, besteht die
Möglichkeit, die `Kleinunternehmerregelung´ zu wählen.
Hintergrund: Bei Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben,
wenn der Vorjahresumsatz EU 17.500 und der Umsatz im laufenden Jahr
voraussichtlich EU 50.000 nicht übersteigt.
Viele
Solaranlagenbesitzer verzichten jedoch auf diese Kleinunternehmerregelung,
weil man die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Solaranlage dann
beim Finanzamt geltend machen kann, d.h. der PV-Anlagenbesitzer wird
dann behandelt wie ein normaler Unternehmer, er ist an diese Entscheidung
fünf Jahre gebunden. Nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist
wollen viele Steuerzahler dann möglichst schnell in die Kleinunternehmerregelung
zurückwechseln, berichtet der Bund der Steuerzahler, um die aufwendigen
Pflichten im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung loszuwerden.
Hier
ist aber Vorsicht geboten. Bei Gebäuden beträgt die Berichtigung
für die Umsatzsteuer nämlich zehn Jahre!
Besitzer
einer dachintegrierten PV-Anlage, die in die Baumasse des Gebäudes
übergeht, sollten diese zehn Jahre abwarten, bis man zur Kleinunternehmerregelung
zurückkehrt, denn andernfalls wird der aus dem Kauf der Solaranlage
geltend gemachte Vorsteuerabzug anteilig rückgängig gemacht
und der Steuerzahler zahlt ggf. ordentlich nach!
Bei aufdach-installierten
PV-Anlagen, die nicht als Gebäudebestandteil gelten, besteht
diese Gefahr nicht. Hier beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum
nur fünf Jahre und entspricht damit ohnehin der vorgenannten
Bindungsfrist.